Der Bundesverband Psychosoziale Prozessbegleitung e.V. (BPP) wurde im Juni 2008 in Wuppertal von zertifizierten Prozessbegleiterinnen des bun­desweit ersten Weiterbildungsinstitutes „Recht Würde Helfen“ (RWH), Insti­tut für Opferschutz im Strafverfahren e.V., gegründet.

 Ziele und Aufgaben des Bundesverbandes

Der BPP ist ein Zusammenschluss von ausgebildeten Prozessbegleiterinnen und -begleitern, die über ein abgeschlossenes Studium und eine spezifische Zusatzqualifikation zur Begleitung verletzter Zeuginnen und Zeugen im Straf­verfahren verfügen. Die Zusatzqualifikation der Mitglieder entspricht den Min­deststandards zur Psychosozialen Prozessbegleitung, wie sie auf der 85. Konfe­renz der Justizministerinnen und Justizminister erstmalig am 25. und 26. Juni 2014 verabschiedet wurden und wie sie im 3. Opferrechtsreformgesetz in Arti­kel 4 Gesetz über die Psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (Psy­chPbG) endgültig gesetzlich geregelt wurde (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015, 2529).

Er vertritt die Interessen professioneller Prozessbegleiter_innen und setzt sich für eine bundeseinheitliche Struktur sowie die Einhaltung und Weiterentwick­lung von Qualitätsstandards ein.

Ziel des Verbandes ist es, die Umsetzung des flächendeckenden Hilfsangebotes einer qualifizierten und professionellen Psychosozialen Prozessbegleitung für verletzte Zeuginnen und Zeugen zu unterstützen.

Zur Sicherung und Weiterentwicklung professioneller Kompetenzen in diesem Arbeitsfeld organisiert der Bundesverband jährliche Vernetzungstreffen, die in ihrer Struktur und Zielsetzung ein bundesweites Forum für die kontinuierli­che Weiterqualifikation von Psychosozialen Prozessbegleiter_innen darstellen. Gleichzeitig dienen sie der Qualitätssicherung in der professionellen Durchfüh­rung Psychosozialer Prozessbegleitung.

Die Bundesregierung hat das Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Straf­verfahren (3. Opferrechtsreformgesetz) am 21.Dezember 2015 beschlossen. Das Gesetz sieht gemäß § 406g StPO erstmals den Rechtsanspruch auf Psy­chosoziale Prozessbegleitung für Verletzte von schweren Gewaltstraftaten vor.  ( PsychPbG )